Luftverkehrsordnung

Hinweise zur Luftverkehrs-ordnung

Laut Vorschrift ist gemäß § 15a Abs. 1 Ziffer 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Aufstieg von Luftballonen (ab 2) in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen verboten.

Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 15a Abs. 2 LuftVO). Ein entsprechender Antrag ist an die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde zu richten.

Es ist daher zu prüfen, ob die beabsichtigte Aufstiegsstelle für die Luftballone sich in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (z.B. Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze, Segelfluggelände, Ultraleichtflugplätze, Hubschrauberlandeplätze etc.) sich befindet. Wenn seitens des Antragstellers dies nicht abschließend geklärt werden kann, steht Ihnen die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde (für Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr) gerne hierzu zur Verfügung.

Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis für den Aufstieg von Luftballonen gemäß § 15a Abs. 2 LuftVO sind vom Antragsteller zu zahlen. Die Gebühr für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis beruht auf §§ 1 und 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i.V.m. Abschnitt VI Ziffer 15a des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV) und würde hiernach 60,00 EUR betragen. Der Zweck der Maßnahme steht im öffentlichen Interesse, sodass die v.g. Gebühr um 2/3 ermäßigt und somit in Höhe von 20,00 EUR erhoben werden müsste.

Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums (Kontrollzone) für Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

Ob es sich um einen Massenaufstieg und/oder Aufstieg von gebündelten Kinderballonen innerhalb einer Kontrollzone handelt, ist vom Antragsteller bei der Deutschen Flugsicherung, Langen zu erfragen. Hierfür sollte/muss sich der Antragsteller vor Aufstieg der Luftballonen (mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Aufstiegsdatum) zwecks Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe zum Aufstieg von Luftballonen mit der Deutschen Flugsicherung.

https://lbm.rlp.de/themen/luftverkehr/kinderluftballone-/-feuerwerk-/-skybeamer

Wir möchten jedoch anmerken, dass

  • keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, etc.) an bzw. in den Ballonen befestigt werden dürfen.
  • Ballone nicht gebündelt werden dürfen (so genannte Ballontrauben)
  • zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt werden darf. Ausgenommen ist das handelsübliche Ballongas Helium.

Ausgenommen sind Postkärtchen oder Wunschzettel mit Bindfäden an den Ballons befestigt.

Bitte bedenken Sie auch, dass je nach Art der Veranstaltung, in deren Rahmen der Luftballonaufstieg stattfindet, diese als öffentliche Veranstaltung genehmigungspflichtig sein kann. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.
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